§ 48 13. BImSchV

Gemeinsame Emissions- grenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen

Großfeuerungsanlagen in Raffinerien sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Ammoniak, sofern zur Minderungder Emissionen von Stickstoffoxidenein Verfahren der selektivenkatalytischen oder nichtkatalytischenReduktion eingesetzt wird:10 mg/m³,

b)
Kohlenmonoxid:80 mg/m³,

2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.